Leistungen

Häusliche Pflegehilfe

nach § 36 SGB XI

Als „häusliche Pflege“ wird die Versorgung pflegebedürftiger Menschen in ihrer häuslichen Umgebung, also außerhalb von teil- oder vollstationären Einrichtungen, bezeichnet. Die häusliche Pflege ermöglicht es dem Pflegebedürftigen, möglichst lange in seinem heimischen und familiären Umfeld zu bleiben. Dies entspricht mehrheitlich den Wünschen der Betroffenen. Derzeit werden etwa zwei Drittel aller Pflegebedürftigen im häuslichen Umfeld betreut.

Häusliche Pflege erfolgt beim Großteil der pflegebedürftigen Menschen durch nahe Angehörige, Freund oder Bekannte. Oftmals mit Unterstützung eines Pflegedienstes. Das Thema Pflege zu Hause ist sehr umfangreich.

Um eine vollumfängliche Versorgung des Pflegebedürftigen und Abhilfe für die Angehörigen zu verschaffen ist eine individuelle Beratung sehr wichtig.

Leistungen der häuslichen Krankenpflege

  • Grundpflege
  • Hauswirtschaft
  • Pflegerische Betreuungsleistungen
  • Verhinderungspflege

Häusliche Krankenpflege

gemäß § 37 Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 SGB V

Die häusliche Krankenpflege beinhaltet Behandlungspflege, Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Den Schwerpunkt bilden behandlungspflegerische Leistungen. Zur Behandlungspflege gehören Pflegemaßnahmen, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich werden. Sie sind speziell auf den Krankheitszustand des Patienten ausgerichtet und tragen dazu bei, die Krankheit zu heilen bzw. nicht zu verschlimmern. Krankheitsbeschwerden sollen verhindert oder gelindert werden (z. B. Wundversorgung).

Im Rahmen der Unterstützungspflege erhalten Versicherte die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung.

Voraussetzung für alle Leistungen der häuslichen Krankenpflege ist, dass der Patient die notwendigen Pflegemaßnahmen nicht selbst leisten kann, aber auch keine andere im Haushalt lebende Person diese übernehmen kann (§ 37 Abs. 3 SGB V). Zudem muss eine von der Krankenkasse genehmigte ärztliche Verordnung vorliegen.

Leistungen der häuslichen Krankenpflege

  • Verbandswechsel, Wundversorgung, Dekubitusversorgung
  • Injektionen s.c., i.m.
  • Überwachung von Infusionen
  • Medikamentengabe
  • Blutzuckerkontrollen
  • Medizinische Bäder
  • Anus-Praeter-Versorgung
  • Urostoma-Versorgung
  • Katheterpflege, PEG- Sondenernährung
  • Einlauf
  • An- und ausziehen von Kompressionsstrümpfen
  • Anlegen von Kompressionsverbänden
  • und andere vom Arzt verordneten Maßnahmen

Zusätzliche Betreuungsleistungen

nach § 45 b SGB XI

Für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege gibt es ebenfalls Betreuungsleistungen nach §45b SGB XI. Dabei handelt es sich um den sogenannten Entlastungsbetrag . Dieser Betrag gilt insbesondere der Entlastung pflegender Angehöriger und liegt bei 125 Euro monatlich. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, wie auch bei Bewohner:innen stationärer Einrichtungen, ein genehmigter Pflegegrad von 1 bis 5.

Haben Sie oder ein:e Angehörige:r einen anerkannten Pflegegrad, stehen Ihnen also zusätzliche Betreuungsleistungen durch die Pflegeversicherung zu. Zusätzliche Betreuungsleistungen sollen Pflegebedürftigen in erster Linie zur Hilfe im Alltag dienen. Dazu gehören auch kreative Aktivitäten oder Bewegungsangebote. Dabei sollte von den Betreuungskräften grundsätzlich auf die individuelle Verfassung und die tagesaktuelle Gesundheit der Pflegebedürftigen Rücksicht genommen werden.

Wird die zusätzliche Betreuungsleistung von Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege in Anspruch genommen, gehören zur Unterstützung im Alltag weitere wichtige Aspekte.

Leistungen der zusätzlichen Betreuung

  • Einzelbetreuung individuell auf den Kunden abgestimmt
  • Gedächtnistraining
  • Motorische Übungen
  • Gesellschaftsspiele
  • Lesen, Singen
  • Spaziergänge

Beratungsbesuche

nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Wer zuhause gepflegt wird und Pflegegeld bezieht, erhält in regelmäßigen Abständen ein Beratungsgespräch zur Pflege. In vielen Fällen ist dieser auch verpflichtend. Der Beratungsbesuch ist eine Form der praktischen und pflegefachlichen Unterstützung, bei der die Qualität der Pflege zuhause gestärkt und gewährleistet werden soll. Während des Beratungseinsatzes nach § 37.3 SGB XI können Pflegepersonen hilfreiche Tipps für ihre persönliche Pflegesituation erhalten.

Die pflegerische Beratung nach §37,3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der Pflegenden. In der Beratungssituation werden bei Bedarf Empfehlungen über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation ausgesprochen. Dazu gehören insbesondere Empfehlungen

  • zur Überprüfung des Pflegegrades,
  • zur Verbesserung der Pflegetechniken,
  • zur Vermeidung von Überlastung,
  • zur Gestaltung des Pflegemixes.

Leistungen der Beratungsbesuche

  • Beratung und Anleitung pflegender Angehöriger
  • Hilfestellung beim Ausfüllen oder Formulieren von Anträgen
  • Kostenklärung
  • allgemein administrative Unterstützung nach Möglichkeit

Verhinderungspflege

nach § 39 SGB XI

Ist eine Pflegeperson an der Pflege gehindert, hat ein Pflegebedürftiger ab dem Pflegegrad 2 für die Dauer von bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) je Kalenderjahr Anspruch auf Verhinderungspflege. Für die Verhinderungspflege kann die Pflegekasse bis zu 1.612,00 EUR im Kalenderjahr übernehmen. Ergänzend kann der Leistungsbetrag um bis zu 806,00 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI auf insgesamt 2.418,00 EUR im Kalenderjahr erhöht werden.

Anspruchsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Leistung nach § 39 SGB XI ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege der Pflegebedürftige mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet ist. Der Anspruch auf Ersatzpflege entsteht mit jedem Kalenderjahr neu. Hieraus folgt, dass ein

  • am 31.12. eines Jahres bestehender oder an diesem Tag endender,
  • vor dem 31.12. eines Jahres abgelaufener

Leistungsanspruch nach § 39 SGB XI – bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen – ab 01.01. des Folgejahres für sechs Wochen weiter besteht oder wiederauflebt.

Leistungen der Verhinderungspflege

  • Pflegekasse zahlt 1.612,00 € je Kalendarjahr
  • Weitere Erhöung um 806,00 € möglich (aus nicht genutzten Mitteln der Kurzzeitpflege)
  • Pflegeperson hat pflegebedürftigen vor erster Verhinderung mind. 6 Monate in häuslicher Umgebung gepflegt
  • Pflegebedürftiger mind. Pflegegrad 2

Haushaltshilfe

gemäß § 38 Abs. 1 SGB V

Bei der Haushaltshilfe unterscheidet man zwischen der gesetzlich im § 38 festgelegten Leistungsvoraussetzung und den möglichen Satzungsleistungen. Fast jede Krankenkasse hat hier den Gestaltungsspielraum genutzt und für ihre Versicherten Zusatzleistungen festgelegt. Hier kann der Patient zur Beratung an seine Krankenkasse verwiesen werden.

Voraussetzung hierfür ist: Im Haushalt lebt ein Kind unter 12 Jahren bzw. ein behindertes Kind. Der Anspruch gilt dann für die Zeit der Abwesenheit. Darüber hinaus besteht auch Anspruch auf Haushaltshilfe bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit (insbesondere im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, eine ambulante Operation oder Krankenhausbehandlung). Die Dauer beträgt in diesem Fall längstens vier Wochen (ohne Kind), kann aber auf 26 Wochen verlängert werden, falls ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt lebt. Diese Leistung wird nicht gewährt bei Vorliegen des Pflegegrades 2 bis 5. Diese Einschränkung gilt aber nicht zur hauswirtschaftlichen Versorgung des Kindes.

Leistungen der Haushaltshilfe

  • Reinigung des Wohnbereiches
  • Organisation und Sicherung der Ernährung (Speisen- und Getränkeversorgung)
  • Einkaufen
  • Wäsche waschen und bügeln
  • Hilfe bei der jahreszeitlichen Dekoration zwecks Orientierungshilfe
  • Begleitung außerhalb der Wohnung

Betreuungsqualität

Unsere Mitarbeiter werden regelmäßig in internen und externen Fortbildungen geschult