Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung haben nach der gesetzlichen Regelung des § 38 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V – einen Anspruch auf Haushaltshilfe. Der Anspruch auf die Leistung besteht grundsätzlich dann, wenn die haushaltsführende Person ausfällt und den Haushalt nicht mehr weiterführen kann.
Bei der Haushaltshilfe handelt es sich nach ihrer Beschaffenheit um eine Sachleistung. Nach der Rechtsnatur ist die Leistung als Rechtsanspruchsleistung zu werten. Hinsichtlich der Leistung „Haushaltshilfe“ wird in § 38 SGB V zwischen der Regelleistung und der Mehrleistung unterschieden. Die Regelleistung muss dann gewährt werden, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen. Durch die Bestimmungen in § 38 Abs. 2 SGB V haben die Krankenkassen die Möglichkeit, in weiteren als durch die Regelleistung gesetzlich vorgegebenen Fällen, zusätzlich eine Haushaltshilfe zu gewähren. Macht eine Krankenkasse von diesem Recht Gebrauch, handelt es sich um die sogenannte Mehrleistung, welche in der Satzung (dem „Hausgesetz“) der jeweiligen Krankenkasse zu regeln ist.
Der Anspruch auf die Haushaltshilfe besteht immer gegenüber die Krankenkasse, bei der die haushaltsführende Person versichert ist. Das heißt, dass die Krankenkasse die Haushaltshilfe leisten muss, die die Grundleistungen – beispielsweise die stationäre Krankenhausbehandlung – trägt.